Dienstleistungen: Gemeinde Grabenstetten

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

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Rathaus & Service
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Azubi im Verbund - Förderung beantragen

Mehrere Ausbildungsbetriebe können sich zu einem Ausbildungsverbund zusammenschließen. Innerhalb eines solchen Verbunds gibt es den Stammbetrieb und den oder die Partnerbetriebe.

  • Stammbetrieb ist der Betrieb, der mit einem oder einer Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, aber nicht alleine vollständig ausbilden kann oder will.
  • Partnerbetrieb ist der Betrieb oder die Bildungseinrichtung, der oder die die Bereiche für den Stammbetrieb übernimmt, die dieser nicht vermitteln kann oder will.

Das Land Baden-Württemberg fördert die Stammbetriebe eines Ausbildungsverbundes mit einer Prämie. Gefördert werden die Zusatzkosten der Ausbildung in einem anderen Betrieb.

Ziel der Förderung ist die Erhöhung der Zahl der Ausbildungsverbünde und damit der Zahl der Ausbildungsplätze in Baden-Württemberg.

Höhe pro Verbundausbildungsplatz:

  • Bei einem Verbund zwischen zwei oder mehreren Unternehmen: EUR 4.000
  • Bei kurzarbeitenden Unternehmen, die für eine Dauer von 4 bis 19 Wochen in einem Partnerbetrieb ausbilden lassen: EUR 2.000

Einen Rechtsanspruch auf Förderung haben Sie nicht.

Verfahrensablauf

Sie müssen als Stammbetrieb die Förderung schriftlich beantragen. Ein entsprechendes Antragsformular können Sie herunterladen. Schicken Sie es vollständig ausgefüllt und unterschrieben per Post an das Wirtschaftsministerium.

Es prüft Ihren Antrag und klärt, ob entsprechende Gelder (Haushaltsmittel) für die Prämie zur Verfügung stehen. Anschließend erhalten Sie einen Bescheid.

Die Auszahlung erhalten Sie frühestens, wenn mindestens 20 Wochen der Ausbildung im Partnerbetrieb absolviert sind bzw. bei Kurzarbeit die Ausbildung im Partnerbetrieb abgeschlossen ist. Die Prämie wird einmalig ausgezahlt, es erfolgen keine Teilzahlungen.

Zu einem späteren Zeitpunkt müssen Sie einen Verwendungsnachweis vorlegen. Entsprechende Formulare erhalten Sie mit dem Bewilligungsbescheid.

Das Wirtschaftsministerium ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung unmittelbar beim Stammbetrieb zu prüfen.

Fristen

  • Antrag: vor Beginn der Ausbildung im Partnerbetrieb. Der Eingang des Antrags beim Ministerium ist maßgebend.
  • Verwendungsnachweis: spätestens zwei Monate nach Ablauf einer insgesamt 20-wöchigen Ausbildung im Partnerbetrieb bzw. bei Kurzarbeit nach Abschluss der Ausbildung im Partnerbetrieb.

Unterlagen

  • Kopie der schriftlichen Vereinbarung zwischen Stamm- und Partnerbetrieb über die Verbundausbildung
  • Kopie des Ausbildungsvertrages mit Eintragungsvermerk der Kammer oder sonst zuständigen Stelle
  • Kurzarbeitende Unternehmen, die die Prämie für die Verbundausbildungsdauer von 4 bis 19 Wochen beantragen, zusätzlich: eine Bestätigung der Anzeige von Kurzarbeit durch die zuständige Agentur für Arbeit
  • Verwendungsnachweis (noch nicht bei Antragstellung erforderlich): Er muss Angaben zum Zeitraum und der Dauer der Verbundausbildung enthalten, die von Ihnen, dem Partnerbetrieb und dem/der Auszubildenden durch Unterschrift bestätigt sind.

Das Wirtschaftsministerium kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen.

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

In der Regel maximal 4 Wochen.

Sonstiges

Auskünfte erhalten Sie bei Herrn Uzkiz, Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg:

Telefon: 0 711 1232475

E-Mail: azubiverbund@wm.bwl.de

Rechtsgrundlage

Maßgeblich ist vor allem das Merkblatt zum Prämienprogramm „Azubi im Verbund – Ausbildung teilen“ (Inkrafttreten am 1. September 2021). Für die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschrift ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Zuständigkeit

Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Freigabevermerk

  • 11.09.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg