Dienstleistungen: Gemeinde Grabenstetten

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Herzlich willkommen in der Gemeinde Grabenstetten, dem Albdorf am Heidengraben!

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Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

Sie möchten gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese verbringen (transportieren)? Dann benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis von der örtlich zuständigen Behörde.

Wenn Sie im gewerblichen Bereich (gewerbsmäßig oder selbstständig als wirtschaftliche Unternehmung, land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese verbringen (transportieren) wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Behörde.

Inhaberinnen oder Inhaber einer Erlaubnis können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Vereine, Länder und Gemeinden). Offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG und GmbH Co KG) sind den juristischen Personen gleichgestellt und somit erlaubnisfähig.

Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts (GbR) wird die Erlaubnis den zur Vertretung berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern erteilt.Es können mehrere Gesellschafterinnen oder Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sein. Dann müssen alle Personen, die dort für explosivstoffrelevante Geschäftsbereiche zuständig sind, in einer gesellschaftsbezogenen Erlaubnis aufgeführt werden.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.

Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an die Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.

Dazu zählen folgende Nachweise:

  • Alter (mindestens 21 Jahre alt),
  • Eignung,
  • Zuverlässigkeit und
  • Fachkunde.

Im Rahmen des Nachweises der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden, beispielsweise von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutzbehörde eingeholt.

Als Unternehmerin oder Unternehmer benötigen Sie eine Erlaubnis für den Umgang und Verkehr beispielsweise mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen:

  • Explosivstoffe, beispielsweise. Sprengstoffe oder pyrotechnische Sätze
  • NC-Pulver (Nitrozellulosepulver) oder Schwarzpulver
  • Bühnenpyrotechnik/technische Pyrotechnik
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F 2, die nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als erlaubnispflichtig aufgeführt sind, beispielsweise mit Blitzknallsatz

Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die die Anforderungen an einen sicheren Umgang erfüllen.

Gegebenenfalls wird bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis die zuständige Behörde weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis müssen Sie beantragen. Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Kreispolizeibehörde beziehungsweise für Tätigkeiten unter Tage an das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau am Regierungspräsidium Freiburg.

Je nach Angebot der Kreispolizeibehörde bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt steht Ihnen ein Antragsformular zum Download oder ein Online-Antrag zur Verfügung.

Reichen Sie den vollständigen Antrag bei der zuständigen Kreispolizeibehörde beziehungsweise für Tätigkeiten unter Tage beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau am Regierungspräsidium Freiburg ein.

Die Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen anhand der eingereichten Unterlagen. Darüber hinaus muss sie Stellungnahmen anderer Behörden (zum Beispiel der örtlichen Polizeidienststelle oder der Verfassungsschutzbehörde in Bezug auf die persönliche Zuverlässigkeit) einholen und kann Gutachten verlangen.

Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Damit sollen das Leben und die Gesundheit sowie Sachgüter Beschäftigter und Dritter geschützt werden.
Auflagen können auch nachträglich ergänzt oder geändert werden. Normalerweise erhalten Sie eine unbefristete Erlaubnis. In Einzelfällen kann diese aber auch befristet werden.

Fristen

Sie dürfen die Tätigkeit erst ausüben, wenn Sie die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen haben. Sie müssen innerhalb eines Jahres mit der Tätigkeit beginnen. Andernfalls erlischt die Erlaubnis. Üben Sie Ihre Tätigkeit mindestens zwei Jahre nicht aus, erlischt die Erlaubnis ebenfalls.

Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
      • ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (zum Beispiel bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • wenn die Erlaubnis für Sie als Firmeninhaberin beziehungsweise Firmeninhaber beantragt wird und Sie eigenhändig mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen, auch Nachweise Ihrer Fachkunde (zum Beispiel Zeugnisse von besuchten Lehrgängen oder Nachweise über die berufliche Tätigkeit)

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Bei Wohnsitz im Ausland benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit belegen.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person ausfüllen.
Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für jede der zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (zum Beispiel Personalpapiere).
Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind hier gleichgestellt.

Die GbR sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jedee geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.
Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

Kosten

Die Gebühren richten sich für Tätigkeiten über Tage nach der geltenden Gebührensatzung der Kreispolizeibehörde, die für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.

Die Gebühr richtet sich für Tätigkeiten unter Tage für Anträge beim Regierungspräsidium Freiburg nach Nummer 7.1.3 der Gebührenordnung des Umweltministeriums Baden-Württemberg und beträgt zwischen 150,00 Euro und 300,00 Euro.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer können Sie bei der für Sie zuständigen Behörde erfragen.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihres Betriebes an.

Sonstiges

Ihr Unternehmen kann die mit der Erlaubnis gestatteten Tätigkeiten ausüben.
Die mit den Tätigkeiten betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen einen Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und sind alle fünf Jahre zur Teilnahme an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen verpflichtet, sofern eine der folgenden Tätigkeiten ausübt wird:

  • Ausführung von Sprengarbeiten
  • Herstellung von explosionsgefährlichen Stoffen
  • Tätigkeit in der Kampfmittelbeseitigung
  • Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften
  • Abbrennen von Großfeuerwerken
  • Vorführung von Effekten in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen mit pyrotechnischen Gegenständen, pyrotechnischen Sätzen oder sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen.

Die oben genannten Pflicht zur Teilnahme an staatlich anerkannten Wiederholungslehrgängen gelten für Sie als antragstelltende Person nicht, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson übertragen ist.
Die Pflicht gilt auch nicht für Personen in der Funktion als Betriebs- oder Zweigstellenleitung, wenn die Leitung des Umgangs und Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen einer fachkundigen Leitungsperson innerhalb des Betriebes oder der Zweigstelle übertragen ist.

Die Behörde überprüft Erlaubnisinhaberinnen beziehungsweise Erlaubnisinhaber mindestens alle fünf Jahre erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.

Rechtsgrundlage

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - SprengG:

  • § 7 Erlaubnis
  • § 8 Versagung der Erlaubnis
  • § 8a Zuverlässigkeit
  • § 8b Persönliche Eignung, Begutachtung
  • § 9 Fachkunde
  • § 10 Inhalt der Erlaubnis
  • § 11 Erlöschen der Erlaubnis

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. SprengV

Zuständigkeit

Für Tätigkeiten über Tage die Kreispolizeibehörde.

Kreispolizeibehörde ist je nach Ort, in dem sich Ihr Unternehmen befindet

  • die Stadtverwaltung in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten oder
  • das Landratsamt

.

Nur für Tätigkeiten unter Tage (zum Beispiel im Tunnel- oder Bergbau): das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) am Regierungspräsidium Freiburg.

Kommen Sie aus Deutschland oder einem Mitgliedsland der Europäischen Union und möchten in Baden-Württemberg eine Tätigkeit nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie aufnehmen oder üben Sie hier schon eine Dienstleistung aus, können Sie sich auch an den einheitlichen Ansprechpartner wenden.
Der einheitliche Ansprechpartner lotst Sie Schritt für Schritt durch die einzelnen Verwaltungsverfahren.

Weitere Informationen zum einheitlichen Ansprechpartner finden Sie in diesem Internetportal unter dem Stichwort "Einheitlicher Ansprechpartner".

Freigabevermerk

22.03.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg