Dienstleistungen: Gemeinde Grabenstetten

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Grabenstetten
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Rathaus & Service
Herzlich willkommen in der Gemeinde Grabenstetten, dem Albdorf am Heidengraben!

Hauptbereich

Europäisches Verfahren für geringe Forderungen einleiten

Mit diesem Verfahren können Sie in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks eine Forderung durchsetzen.

Die so erlangten Titel werden in der ganzen EU leichter anerkannt und vollstreckt. Das gilt nicht für Dänemark.

Verfahrensablauf

Leiten Sie das Verfahren schriftlich ein.

Nutzen Sie dafür das Formular A - Klageformblatt. Sie können es auch online ausfüllen.

Dabei müssen Sie Angaben zu den Parteien und zur Art und zur Höhe des Anspruchs machen, die Klage begründen sowie die Beweismittel angeben und wenn hilfreich auch beifügen, gegebenenfalls mit Übersetzung.

Achtung: Das Formular muss in der Landessprache des Gerichts ausgefüllt werden, bei dem Sie Ihre Klage einreichen.

Sie können die Klage ohne einen Anwalt erheben.

Hinweis: Das Formular ist in mehreren Sprachen erhältlich. Wenn Sie das Formular online ausfüllen möchten, können Sie in der oberen Leiste die gesuchte Sprache eingeben. Wenn Sie das Formular herunterladen wollen, können Sie die gesuchte Sprache nach einem Klick auf das Symbol unter der Rubrik "Leeres Formular herunterladen" auswählen.

Ob Sie den Antrag z.B. online, mit der Post oder Fax übermitteln können, kann je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein und erfahren Sie im "Europäischen Justizatlas für Zivilsachen" unter der Rubrik "Geringfügige Forderungen". Wählen Sie dazu auf der rechten Seite den Mitgliedstaat aus, in dem Sie den Antrag einreichen wollen.

Das weitere Verfahren wird schriftlich durchgeführt, wenn nicht das Gericht oder eine der Parteien eine mündliche Verhandlung möchte.

Haben Sie die Klage ordnungsgemäß erhoben, füllt das Gericht ein Antwortformblatt aus und stellt dem oder der Beklagten innerhalb von 14 Tagen eine Kopie des Klageformblatts zusammen mit dem Antwortformblatt zu. Der oder die Beklagte hat innerhalb von 30 Tagen zu antworten, indem er oder sie einen hierfür vorgesehenen Teil des Antwortformblatts ausfüllt.

Das Gericht muss innerhalb von 14 Tagen eine Kopie der Antwort an den Kläger absenden.

Es urteilt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Antwort des oder der Beklagten, wenn eine Antwort eingeht, oder fordert die Parteien schriftlich zu weiteren Angaben auf, führt eine Beweisaufnahme durch oder lädt die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vor. Dadurch können Reisekosten auf Sie zukommen.

Findet eine mündliche Verhandlung statt, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen Rechtsbeistand nicht verpflichtend. Ab einem Beschwerdewert von über 600 Euro findet gegen ein in Deutschland erlassenes Urteil die Berufung nach der Zivilprozessordnung statt.

Fristen

keine

Hinweis: Ihr Zahlungsanspruch sollte noch nicht verjährt sein.

Unterlagen

Beweismittel, wenn hilfreich

Kosten

Die Kosten richten sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das zuständige Gericht befindet. In Deutschland entsprechen sie denen eines gewöhnlichen Zivilverfahrens und sind abhängig vom Streitwert.

Zusätzlich können Kosten für Übersetzungen und Reisekosten anfallen.

Bezugsort

Wählen Sie im "Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen" unter dem Stichwort "zuständige Gerichte" den Mitgliedstaat und die Kommune mit Postleitzahl aus, in denen der Schuldner oder die Schuldnerin wohnt, dann wird Ihnen das dort zuständige Gericht angezeigt.

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

  • im EU-Ausland: das je nach Wohnsitzland des Schuldners oder der Schuldnerin zuständige Gericht
  • in Deutschland (für Antragstellende mit Wohn- und/oder Geschäftssitz in anderen EU-Mitgliedstaaten): das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners oder der Schuldnerin befindet

Hinweis: ausführliche Darstellung der gerichtlichen Zuständigkeit nach Gemeinschaftsrecht

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

08.03.2023 Justizministerium Baden-Württemberg