Dienstleistungen: Gemeinde Grabenstetten

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Grabenstetten
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Rathaus & Service
Herzlich willkommen in der Gemeinde Grabenstetten, dem Albdorf am Heidengraben!

Hauptbereich

Eintragung in die Handwerksrolle - Ausnahmebewilligung für EU-/EWR-Bürger und EU-/EWR-Bürgerinnen (nach § 9 Abs. 1 HWO) beantragen

Handwerkskammern können Staatsangehörigen folgender Staaten eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilen:

  • Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU),
  • andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder
  • der Schweiz

Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausnahmebewilligung bei der zuständigen Handwerkskammer schriftlich beantragen. Sie können den Antrag in der Regel auch per E-Mail stellen. Die Handwerkskammern stellen hierfür ein Formular zu Verfügung, das Sie auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer herunterladen können.
Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie entweder einen Ausnahmebewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Auf Wunsch hört die Handwerkskammer die zuständige Fachorganisation an.

Unterlagen

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass, Personalausweis als Kopie)
  • Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit (EU-Bescheinigung), ausgestellt von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsstaates
    Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Handwerkskammer.
  • Bescheinigung der Ausbildung
    • durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder
    • die Anerkennung der Ausbildung durch eine zuständige Berufsorganisation des Herkunftsstaates
  • Belege darüber, dass die Ausübung des Gewerbes im Herkunftsstaat nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Diese müssen von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt worden sein.

Hinweis: Werden im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können diese durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In manchen Staaten gibt es keine Versicherung an Eides statt. Dort können Sie eine feierliche Erklärung abgeben. Eine solche Erklärung müssen Sie vor

  • einer zuständigen Behörde,
  • einem Notar oder einer Notarin oder
  • einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates abgeben.

Diese Stelle bescheinigt Ihre Erklärung. Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Die genannten Unterlagen müssen Sie auch in übersetzter Form einreichen. Das gilt nicht für den Nachweis der Staatsangehörigkeit.

Gegebenenfalls kann die zuständige Stelle Sie zur Vorlage einer beglaubigten Übersetzung auffordern. Diese müssen öffentlich bestellte und beeidigte Urkundenübersetzer oder Urkundenübersetzerinnen anfertigen.

Hinweis: In Zweifelsfällen kann die Handwerkskammer noch weitere Nachweise anfordern.

Kosten

Es können Kosten in unterschiedlicher Höhe anfallen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.

Zuständigkeit

die Handwerkskammer, in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt

Vertiefende Informationen

Auf den Seiten der Europäischen Kommission finden Sie eine Reglementierte Berufe-Datenbank", auf der Sie (auch länderweise) nach reglementierten Berufen suchen können.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Baden-Württembergische Handwerkstag e. V. für die Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern hat dessen ausführliche Fassung am 18.06.2020 freigegeben.