Falkensteiner Höhle: Gemeinde Grabenstetten

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Freizeit & Tourismus
Herzlich willkommen in der Gemeinde Grabenstetten, dem Albdorf am Heidengraben!

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Info

Die Falkensteiner Höhle ist mit ca. 5 km eine der längsten Höhlen der Schwäbischen Alb. Ausgangspunkt für den Besuch dieser Höhle ist der Parkplatz mit Notruftelefon an einer scharfen Kurve der Landesstraße L211 zwischen Grabenstetten und Bad Urach. Von dort sind es noch ca. 300 m Fußweg an der Elsach entlang, die aus der Falkensteiner Höhle entspringt, bis man das imposante Höhlenportal erreicht. Allein der Eingang ist einen Besuch wert. Da die Falkensteiner Höhle eine aktive wasserführende Höhle ist, erfordert eine Befahrung spezielle Ausrüstung. Der Wasserstand in der Höhle kann sehr rasch auf Grund der Wetterlage (Schneeschmelze, starker Regen) ansteigen. Daher ist es unbedingt erforderlich, vor der Befahrung die Wettersituation zu berücksichtigen. Ein Kartenausschnitt von der Gemarkung Grabenstetten und die dazugehörige Zeichenerklärung finden Sie hier.

Filmaufnahmen an/in der Falkensteiner Höhle

Für kommerzielle Filmaufnahmen an bzw. in der Falkensteiner Höhle bedarf es einer Genehmigung der Gemeinde Grabenstetten als Höhleneigentümerin sowie einer forstrechtlichen Genehmigung des Kreisforstamts. Dies gilt nicht für private Filmaufnahmen, die im Rahmen eines Höhlenbesuchs gemacht werden.

Zur Beantragung der benötigten Genehmigungen erteilt die Gemeindeverwaltung gerne Auskunft. Bitte melden Sie sich.

Polizeiverordnung zur Gefahrenabwehr in der Falkensteiner Höhle

Am 27.03.2018 wurde die Polizeiverordnung zur Gefahrenabwehr in der Falkensteiner Höhle erlassen. Sie trat nach Bekanntmachung am 06.04.2018 in Kraft. Danach ist das Begehen und das Tauchen in der Falkensteiner Höhle ab der ersten Verengung ca. 20 Meter gemessen vom Höhleneingang verboten.

Die Ortspolizeibehörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot zulassen, wenn das Bestehen einer geeigneten Versicherung im Fall einer erforderlichen Bergung und Rettung nachgewiesen sowie eine Erklärung zur Übernahme der Einsatzkosten im Rettungs- oder Bergungsfall abgeben wird.

Gewerbliche Nutzer haben mit Antragstellung für die in ihrer Obhut stehenden Personen jeweils eine geeignete Versicherung im Bergungsfall und Rettung nachzuweisen und die Übernahme entstehender Bergungs- und Rettungskosten zu erklären (Bergungskosten mit mindestens 25 000 € pro Person müssen abgedeckt sein). Die Versicherung muss auch Fahrlässigkeit absichern. Dies ist mit einem gesonderten Schreiben der Versicherung nachzuweisen. Die Genehmigung kostet 200 €. Gewerbliche Anbieter müssen zudem die Namen der Guides und die persönliche Erfahrung der Guides in der Begehung der Falkensteiner Höhle angeben.

Natürliche Personen und Gruppen haben bei Antragstellung eine Versicherung im Bergungs- und Rettungsfall nachzuweisen, die Bergungskosten mit mindestens 25.000 Euro pro Person abdeckt. Für natürliche Personen bzw. Gruppen, die jeweils auf einem Antrag zusammengefasst und zusammen versichert sind, kostet eine Genehmigung 20 Euro.

Anträge auf Ausnahmegenehmigung sind mindestens 10 Tage vor der geplanten Begehung beim Bürgermeisteramt einzureichen. 
Wenn Sie Ihren Antrag per E-mail stellen möchten, verwenden Sie bitte ausschließlich die E-mailadresse info@grabenstetten.de.

Genehmigungen werden jeweils vom 1. April bzw. vom Tag der Antragstellung bis zum 30. September des Jahres ausgestellt. Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Fledermausschutzes in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März eines jeden Jahres, keine Genehmigungen für eine Begehung der Falkensteiner Höhle ausgestellt werden können.

Formulare zur Beantragung einer Ausnahmegenehmigung und den Text der Polizeiverordnung finden Sie hier:

Polizeiverordnung
Antrag Privatpersonen (20,00 €)
Antrag Gewerbetreibende (200,00 €)
Antrag ehrenamtliche Gruppen und Vereine (20,00 €)
Antrag Schulen

Hier finden Sie den Link zu den Bankverbindungen der Gemeinde:

ACHTUNG!
Die Befahrer der Höhle müssen für sich und ihre Gruppe jeweils eigenverantwortlich beurteilen, ob unter den Vorgaben der CoronaVO (3G) Befahrungen der Höhle durchgeführt werden können.